Kabinett für sentimentale Trivialliteratur
Reglement  

Reglement des Ravicini-Preises für Arbeiten zur sentimentalen Trivialliteratur

I. Einleitung

Das Kabinett für sentimentale Trivialliteratur setzt einen von Lotte Ravicini gestifteten Ravicini-Preis aus (nachfolgend Preis genannt), der für Arbeiten zur Trivialliteratur verliehen wird. Der Stiftungsrat erlässt, gestützt auf Artikel 11 der Stiftungsurkunde des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur nachfolgendes Reglement.

II. Zweck und Umfang

Artikel 1
Der Preis würdigt eine in den letzten drei Jahren vor der Verleihung fertiggestellte oder veröffentlichte deutschsprachige Arbeit, die sich dem Thema Trivialliteratur in besonders origineller oder hervorragender Weise nähert.

Artikel 2
Die eingereichten Arbeiten haben in der Regel einen grösseren Umfang. Artikel 3 Der Preis ist nicht aufteilbar (Personen, Arbeiten).

Artikel 4
Es handelt sich in der Regel um Arbeiten aus dem universitären, dem Fachhochschul- oder aus dem privaten Bereich, die der Jury auf Grund von Bewerbungen, Nominationen oder eigenen Nachforschungen zur Kenntnis gebracht werden. In Ausnahmefällen können auch Mittelschularbeiten in die Evaluation einbezogen werden.

Artikel 5
Die Jury kann einem überzeugenden Projekt unter Anrechnung an einen allfälligen Preis, jedoch ohne Anspruch auf einen solchen, einen Förderbeitrag von maximal Fr. 2’000.— zusprechen.

Artikel 6
Die Nichtprämierung einer Arbeit wird nicht begründet. Die Jury gibt keinerlei Informationen ab über das Prämierungsverfahren im Zusammenhang mit einem eingereichten Werk und über nicht prämierte Werke. Artikel 7 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

III. Periodizität

Artikel 8
Der Preis kann grundsätzlich alle drei Jahre verliehen werden.

IV. Preisgeld und Fonds

Artikel 9
Das Preisgeld beträgt Fr. 5'000.--. Ein allfälliger Förderungsbeitrag – Artikel 5 – wird an das Preisgeld angerechnet.

Artikel 10
Das Preisgeld wird aus einem durch die Stifterin gespiesenen Fonds geäufnet, der unter der Aufsicht des Stiftungsrats des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur steht.

Artikel 11
Der Fonds muss durch den Stiftungsrat des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur mündelsicher angelegt werden.

V. Jury und Organisation

Artikel 12
Eine durch die Stifterin – dereinst durch den Stiftungsrat des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur – für jeweils 5 Jahre eingesetzte Jury, mit drei bis sechs Mitgliedern, beurteilt die Arbeiten und vergibt den Preis oder einen Förderbeitrag.

Artikel 13
Zu den Mitgliedern der Jury zählen die Stifterin und der Präsident der Stiftung des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur mit beratender Stimme.

Artikel 14
Die Jury konstituiert sich selbst. Artikel 15 Die Jury bestimmt einen Sekretär. Ist er nicht Mitglied der Jury, hat er beratende Stimme.

Artikel 16
Der Präsident der Jury und der Sekretär vertreten die Jury gemeinsam nach aussen.

Artikel 17
Der Stiftungsrat des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur hat ein Vetorecht bei der Preisvergabe oder bei der Leistung eines Förderbeitrages, wenn diese den formalen Ansprüchen der Artikel 1, 2, 3, 4 und 9 nicht genügen.

Artikel 18
Der Stiftungsrat des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur äussert sich nicht zum Inhalt der nominierten Werke.

Artikel 19
Der Jury und dem Sekretär werden die Spesen vergütet, sowie dasselbe Sitzungsgeld zugesprochen wie dem Stiftungsrat des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur.

Artikel 20
Spesen und Sitzungsgeld der Jury werden durch die Stiftung des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur getragen.

Artikel 21
Die Jury tagt nach Bedürfnis, jedoch höchstens 3 mal pro Jahr.

VI. Heimfall

Artikel 22
Kann der Zweck dieses Reglements nicht mehr erfüllt werden, kann es durch den Stiftungsrat des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur aufgehoben werden. In diesem Fall fällt das verbleibende Vermögen des Fonds dem Vermögen der Stiftung des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur zu.

VII. Abschlussbestimmungen

Artikel 23
Die Verleihung des Preises an ein Mitglied der Jury oder des Stiftungsrates des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur ist nicht zulässig.

Artikel 24
Dieses Reglement wird durch den Stiftungsrat des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur in Kraft gesetzt. Es kann durch ihn revidiert oder ergänzt werden. Beschlossen durch den Stiftungsrat des Kabinetts für sentimentale Trivialliteratur.

Solothurn, 5. Mai 2010

Der Präsident:
Peter Probst

Die Protokollführerin:
Nina Allemann-Ravicini

Im vorliegenden Reglement gilt sinngemäss die weibliche wie die männliche Form